Schliesslich sei unter diesen Umständen absolut nachvollziehbar, dass der Beschuldigte durch das Herannahen des Polizeifahrzeuges in einen Schockzustand versetzt worden sei (pag. 190 ff., S. 6 ff. der Berufungsbegründung) Weiter führte der Verteidiger mit Blick auf die Berechnungen, Ausführungen und Ergebnisse im Privatgutachten im Wesentlichen aus, dass die durch den Beschuldigten zum Zeitpunkt des Streifenwechsels mindestens eingehaltene Distanz zum nachfolgenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs im Bereich der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit absolut problemlos gewesen wäre.