Zu Unrecht als nicht glaubhaft gewertet worden seien sodann die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Polizei beim Auffahren die Lichthupe betätigt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso vorliegend keine Aufzeichnungen des Datenaufzeichnungsgerätes im Polizeifahrzeug existierten, wodurch objektiv nicht nachweisbar sei, ob das Blaulicht sowie die Sirene beim