Aus dem Gutachten sowie den in den Akten befindlichen Fotos gehe hervor, dass der fragliche Streckenabschnitt kurvenreich sei und eine eingeschränkte Sichtdistanz herrsche, sodass der Beschuldigte das Polizeifahrzeug zum Zeitpunkt des Fahrstreifenwechsels noch gar nicht als solches habe erkennen können, sondern erst nach erfolgtem Wechsel, als das Polizeifahrzeug aus der Kurve geschossen gekommen sei. Zu Unrecht als nicht glaubhaft gewertet worden seien sodann die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Polizei beim Auffahren die Lichthupe betätigt habe.