Das unter Berücksichtigung sämtlicher sachverhaltsrelevanter Elemente erstellte Gutachten sei absolut schlüssig und nachvollziehbar, stütze die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und widerlege die entsprechenden Ausführungen zur Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bzw. setze sich mit vorinstanzlich zu Unrecht nicht berücksichtigten Tatsachen auseinander. So werde die entsprechende Aussage des Beschuldigten, es habe sich vor der Ausfahrt Lyss-Süd eine Baustelle befunden, durch gutachterliche Rückfrage beim zuständigen Strasseninspektorat bestätigt.