Andererseits habe Zeuge E.________, da er vor dem Beschuldigten einvernommen worden sei, nicht mehr damit konfrontiert werden können, wobei es gemäss Art. 6 StPO ohnehin an den Strafverfolgungsbehörden und dem Gericht gelegen wäre, die entsprechenden Tatsachen abzuklären. Schliesslich sei es auch lebensfremd, dass ein Fahrzeug nach Betätigung des Blinkers nur einmal blinke; selbst ein aktives Zurücknehmen des Blinkers würde zu einem mehrmaligen «Auf- und Abblinken» führen (pag. 187 ff., S. 3 ff. der Berufungsbegründung). Das unter Berücksichtigung sämtlicher sachverhaltsrelevanter Elemente erstellte Gutachten sei absolut schlüssig und nachvollziehbar, stütze die glaubhaften Aus-