lende Fahrzeug mittlerweile auch beschleunigt habe, da bei der Autobahneinfahrt ein Fahrzeug gekommen sei. Der Vorwurf des nur einmaligen Blinkens könne gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo nicht als erstellt erachtet werden. Dies einerseits aufgrund der Aussage des Beschuldigten, dass Polizist E.________ ihm im Rahmen der polizeilichen Einvernahme gesagt habe, dass er gar nicht wisse, ob bzw. wie viele Male der Beschuldigte geblinkt habe. Andererseits habe Zeuge E.________, da er vor dem Beschuldigten einvernommen worden sei, nicht mehr damit konfrontiert werden können, wobei es gemäss Art.