Vielmehr sei mit diesen erstellt, dass der Beschuldigte vor dem Streifenwechsel die nötigen Kontrollblicke getätigt und den Blinker gestellt habe, aber erst nach Ausführung des Fahrstreifenwechsels im Innenspiegel ein Auto habe erblicken können, das sich mit übersetzter Geschwindigkeit und unter Betätigung der Lichthupe genähert habe. Weiter habe der Streifenwechsel noch gerade vor der Autobahneinfahrt stattgefunden, habe doch der Beschuldigte glaubhaft dargelegt, dass er, als er das heranrasende Fahrzeug im Mittelspiegel erkannt habe, nicht zurück auf den rechten Fahrstreifen gekonnt habe, weil das zu überho-