Aus diesen Gründen habe die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten zu Unrecht als unglaubhaft und widersprüchlich qualifiziert. Vielmehr sei mit diesen erstellt, dass der Beschuldigte vor dem Streifenwechsel die nötigen Kontrollblicke getätigt und den Blinker gestellt habe, aber erst nach Ausführung des Fahrstreifenwechsels im Innenspiegel ein Auto habe erblicken können, das sich mit übersetzter Geschwindigkeit und unter Betätigung der Lichthupe genähert habe.