5 fragliche Ereignis für den Zeugen E.________, nicht aber auch für den Beschuldigten als einschneidendes bzw. ausserordentliches Ereignis in Erinnerung geblieben sein soll, zumal er ein pflichtbewusster Autofahrer sei, der sich während der rund 30-jährigen Fahrpraxis und berufshalber täglich zahlreicher zurückgelegter Kilometer noch nie etwas habe zu Schulden kommen lassen. Aus diesen Gründen habe die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten zu Unrecht als unglaubhaft und widersprüchlich qualifiziert.