Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz Aussagen des Beschuldigten angesichts der verstrichenen Zeit von zwei Jahren als «nicht sehr glaubhaft» erachte, diejenigen von Zeuge E.________, für welchen der Vorgang ebenso weit zurückliege, jedoch schon. Ebenso sei widersprüchlich, wieso das