8. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zu folgendem Beweisergebnis (pag. 129 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Polizisten E.________ und F.________ befanden sich in Schüpfen, als sie durch die REZ aufgerufen wurden, sofort auf die Autostrasse A6 auszurücken, da sich zwischen Lyss-Nord und Studen Tiere auf der Fahrbahn befinden. Anschliessend sind die beiden Polizisten von Schüpfen auf der Autobahn A6 Nord in Richtung Lyss gefahren. Mit eingeschalteter Warnvorrichtung (Blaulicht und Sirene) sind sie auf der Autobahn stets auf der Überholspur gefahren. Polizist E.__