4 achtlich (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N. 10 zu Art. 182 StPO), sondern dürfen in die Beweiswürdigung einbezogen werden (HEER, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 189 StPO). Auf die einzelnen Ausführungen und Schlüsse des Privatgutachters wird deswegen noch bei der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen näher einzugehen sein (vgl. E. 10 unten).