grundsätzlich blosser Bestandteil der Parteivorbringen (mithin subjektives, nicht objektives Beweismittel) und – auch wenn durch eine anerkannte Fachperson erstellt – einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt ist (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2015 vom 27. Mai 2016 E. 2.5). Entsprechend sind die Bestimmungen über Sachverständige gemäss Art. 182 ff. StPO nicht anwendbar. Allerdings sind solche Gutachten, insbesondere wenn sie, wie vorliegend, von einer Fachperson stammen, nicht unbe-