, nachfolgend: Privatgutachten). Darin kommt der Experte zusammenfassend zum Schluss, dass angesichts des für den Zeitpunkt des Einleitens des Überholvorgangs errechneten Abstands zum Polizeifahrzeug von 70 bis 80 Metern eine Annäherungsgeschwindigkeit von 120 km/h – welche vom Beschuldigten aufgrund der Begebenheiten (Baustelle, Kurven, Autobahneinfahrt) habe angenommen werden dürfen und müssen – dazu geführt hätte, dass der Überholvorgang ohne Probleme von statten gegangen wäre.