123 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Als objektive Beweismittel liegen der Kammer nebst dem Anzeigerapport vom 15. Juli 2014 die von der Vorinstanz aufgeführten und zutreffend erläuterten bildlichen Dokumentationen vor, die die Strecke vor der Ausfahrt Lyss Süd bis zur Einmündung Lyss Süd in Fahrtrichtung Biel sehr gut dokumentieren: die vom Beschuldigten eingereichten Fotos 1 bis 5 (pag. 81 – pag. 85) sowie Ausdrucke von Google Maps (pag. 75 und pag. 86) und Geoseeland (pag. 76, inklusive den vom Zeugen E.________ eingezeichneten Punkt, wo ihm der Beschuldigte vor den Dienstwagen gefahren sein soll, vgl. pag.