7. Beweismittel Der Beschuldigte wurde am 9. Juli 2014 polizeilich (pag. 6 f.) und am 25. April 2016 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen (pag. 77 ff.). Weiter liegen der Kammer die Zeugenaussagen des Polizisten E.________ aus der Hauptverhandlung vom 25. April 2016 vor (pag. 73 f.). Auf eine nochmalige Wiedergabe der Aussagen kann an dieser Stelle verzichtet und auf die zusammenfassende Schilderung der Vorinstanz verwiesen werden (Aussagen des Beschuldigten: pag. 121 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Aussagen des Zeugen: pag. 123 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).