3 das Polizeifahrzeug zum Fahrzeug des Beschuldigten befunden hatte, als letzterer zum Streifenwechsel ansetzte, wie sich die örtlichen Verhältnisse in diesem Autobahnabschnitt zum Tatzeitpunkt präsentierten, wie hoch die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge war und ob der Beschuldigte vor seinem Manöver das herannahende Fahrzeug wahrnahm bzw. wahrnehmen konnte. In diesem Zusammenhang gilt es ferner zu klären, ob das Polizeifahrzeug mit eingeschalteter Warnvorrichtung (Blaulicht und Wechselklanghorn) unterwegs war.