SR 741.01) von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, unter Auferlage der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten sowie unter Auferlage der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die Verteidigungskosten.