In seiner Berufungsbegründung vom 13. Januar 2017 stellte er einen gleichlautenden Hauptantrag (Ziff. 1, pag. 186). Eventualiter stellte er nunmehr den Antrag, der Berufungsführer sei in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig zu sprechen der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel beim Überholen, begangen am 9. Juli 2014, 8.44 Uhr, in Lyss, auf der Autobahn A6, und es sei im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01)