ner angemessenen, CHF 300.00 nicht übersteigenden Busse zu verurteilen, unter 2 Auferlage der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie unter Auferlage der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die Verteidigungskosten (pag. 148 f.). In seiner Berufungsbegründung vom 13. Januar 2017 stellte er einen gleichlautenden Hauptantrag (Ziff.