Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte innert Frist weder Anschlussberufung, noch beantragte sie das Nichteintreten auf die Berufung oder nahm zu den gestellten Beweisanträgen Stellung, sondern teilte mit Eingabe vom 28. September 2016 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 162). Nachdem der Beschuldigte mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 sein Einverständnis dazu erklärt hatte (pag. 166), ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 gestützt auf Art. 406 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 168).