2. Berufung und Durchführung des schriftlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. April 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 110). Ebenfalls form- und fristgerecht ging die vom 26. September 2016 datierende Berufungserklärung beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 147 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte innert Frist weder Anschlussberufung, noch beantragte sie das Nichteintreten auf die Berufung oder nahm zu den gestellten Beweisanträgen Stellung, sondern teilte mit Eingabe vom 28. September 2016 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag.