Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 318 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juli 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 25. April 2016 (PEN 15 683) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 25. April 2016 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der groben Verletzung der Verkehrsre- geln, begangen durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel beim Überholen mit Be- hinderung eines Polizeifahrzeuges am 9. Juli 2014 um 8.44 Uhr in Lyss auf der Au- tobahn A6, schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 210.00, ausmachend total CHF 2‘520.00, unter Aufschub des Vollzugs und unter Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde (pag. 105 f.). Weiter wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘520.00 zur Bezahlung auferlegt (vgl. zu deren Zusammensetzung pag. 106). 2. Berufung und Durchführung des schriftlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. April 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 110). Ebenfalls form- und fristgerecht ging die vom 26. September 2016 datierende Berufungserklärung beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 147 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte innert Frist weder Anschlussberufung, noch beantragte sie das Nichteintreten auf die Berufung oder nahm zu den gestellten Beweisanträgen Stellung, sondern teilte mit Eingabe vom 28. September 2016 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 162). Nachdem der Beschuldigte mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 sein Einverständ- nis dazu erklärt hatte (pag. 166), ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 gestützt auf Art. 406 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 168). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten ging innert zweimal er- streckter Frist am 16. Januar 2017 ein (pag. 185 ff.). 3. Anträge Mit Berufungserklärung vom 26. September 2016 beantragte der Beschuldigte, er sei freizusprechen vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel beim Überholen mit Behinderung eines Polizeifahrzeugs am 9. Juli 2014, 8.44 Uhr, in Lyss, auf der Autobahn A6, unter Auferlage der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die Verteidigungskosten vor erster und zweiter Instanz; eventualiter sei er in Abänderung des angefochte- nen Urteils schuldig zu sprechen der einfachen Verkehrsregelverletzung und zu ei- ner angemessenen, CHF 300.00 nicht übersteigenden Busse zu verurteilen, unter 2 Auferlage der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie unter Auferlage der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und un- ter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die Verteidigungskosten (pag. 148 f.). In seiner Berufungsbegründung vom 13. Januar 2017 stellte er einen gleichlautenden Hauptantrag (Ziff. 1, pag. 186). Eventualiter stellte er nunmehr den Antrag, der Berufungsführer sei in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig zu sprechen der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtigen Fahrstrei- fenwechsel beim Überholen, begangen am 9. Juli 2014, 8.44 Uhr, in Lyss, auf der Autobahn A6, und es sei im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 2 des Strassenver- kehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, unter Auferlage der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Be- schuldigten sowie unter Auferlage der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten an den Staat und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die Verteidigungskosten. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Verfahrensleiter holte von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug (vom 11. November 2016, pag. 175) sowie eine aktuelle Erhebung der wirtschaftli- chen Verhältnisse (vom 18. Oktober/3. November 2016, pag. 172 f.) ein. Mit Verfügung vom 29. September 2016 erkannte die Verfahrensleitung das vom Beschuldigten eingereichte Gutachten von C.________, D.________AG (pag. 152 ff.), zu den Akten (pag. 163). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der vollumfänglichen Berufung durch den Beschuldigten hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Ko- gnition (Art. 398 StPO), ist aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist vorliegend unbestritten, dass es am 9. Juli 2014 um ca. 8.44 Uhr auf der Autobahn A6 bei Lyss in Fahrtrich- tung Biel im Bereich der Autobahneinfahrt Lyss-Süd zu einem Vorfall zwischen dem vom Beschuldigten gelenkten Personenwagen und einem als solchen markier- ten, von E.________ gelenkten Patrouillenfahrzeug der Kantonspolizei Bern ge- kommen war. Das Wetter war gut und die Sonne schien; auf der Autobahn hatte es andere Fahrzeuge, der Verkehr war aber locker. Der Beschuldigte überholte ein anderes Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen der zweispurigen Autobahn, wobei das Polizeifahrzeug während des Überholmanövers nahe auf das Heck des Fahr- zeugs des Beschuldigten auffuhr. Umstritten und nachfolgend zu klären sind demgegenüber die näheren Umstände, wie es zu diesem Vorfall gekommen ist, insbesondere in welchem Abstand sich 3 das Polizeifahrzeug zum Fahrzeug des Beschuldigten befunden hatte, als letzterer zum Streifenwechsel ansetzte, wie sich die örtlichen Verhältnisse in diesem Auto- bahnabschnitt zum Tatzeitpunkt präsentierten, wie hoch die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge war und ob der Beschuldigte vor seinem Manöver das heranna- hende Fahrzeug wahrnahm bzw. wahrnehmen konnte. In diesem Zusammenhang gilt es ferner zu klären, ob das Polizeifahrzeug mit eingeschalteter Warnvorrichtung (Blaulicht und Wechselklanghorn) unterwegs war. 7. Beweismittel Der Beschuldigte wurde am 9. Juli 2014 polizeilich (pag. 6 f.) und am 25. April 2016 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen (pag. 77 ff.). Weiter liegen der Kammer die Zeugenaussagen des Polizisten E.________ aus der Hauptverhandlung vom 25. April 2016 vor (pag. 73 f.). Auf eine nochmalige Wie- dergabe der Aussagen kann an dieser Stelle verzichtet und auf die zusammenfas- sende Schilderung der Vorinstanz verwiesen werden (Aussagen des Beschuldig- ten: pag. 121 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Aussagen des Zeugen: pag. 123 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Als objektive Beweismittel liegen der Kammer nebst dem Anzeigerapport vom 15. Juli 2014 die von der Vorinstanz aufgeführten und zutreffend erläuterten bildli- chen Dokumentationen vor, die die Strecke vor der Ausfahrt Lyss Süd bis zur Ein- mündung Lyss Süd in Fahrtrichtung Biel sehr gut dokumentieren: die vom Beschul- digten eingereichten Fotos 1 bis 5 (pag. 81 – pag. 85) sowie Ausdrucke von Google Maps (pag. 75 und pag. 86) und Geoseeland (pag. 76, inklusive den vom Zeugen E.________ eingezeichneten Punkt, wo ihm der Beschuldigte vor den Dienstwagen gefahren sein soll, vgl. pag. 74 Z. Z. 9 f.). Es kann auf die Erläuterungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 121, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusätzlich liegt der Kammer das vom Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfah- ren eingereichte Privatgutachten von C.________, Expertenvereinigung D.________ AG, vom 21. September 2016 vor (pag. 152 ff., nachfolgend: Privat- gutachten). Darin kommt der Experte zusammenfassend zum Schluss, dass ange- sichts des für den Zeitpunkt des Einleitens des Überholvorgangs errechneten Ab- stands zum Polizeifahrzeug von 70 bis 80 Metern eine Annäherungsgeschwindig- keit von 120 km/h – welche vom Beschuldigten aufgrund der Begebenheiten (Bau- stelle, Kurven, Autobahneinfahrt) habe angenommen werden dürfen und müssen – dazu geführt hätte, dass der Überholvorgang ohne Probleme von statten gegangen wäre. Beim vom Beschuldigten eingereichten Gutachten handelt es sich um ein Privat- oder Parteigutachten, das nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich blosser Bestandteil der Parteivorbringen (mithin subjektives, nicht ob- jektives Beweismittel) und – auch wenn durch eine anerkannte Fachperson erstellt – einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt ist (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2015 vom 27. Mai 2016 E. 2.5). Entsprechend sind die Bestimmungen über Sachverständige gemäss Art. 182 ff. StPO nicht anwendbar. Allerdings sind solche Gutachten, ins- besondere wenn sie, wie vorliegend, von einer Fachperson stammen, nicht unbe- 4 achtlich (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., N. 10 zu Art. 182 StPO), sondern dürfen in die Beweiswürdigung einbezogen werden (HEER, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 189 StPO). Auf die ein- zelnen Ausführungen und Schlüsse des Privatgutachters wird deswegen noch bei der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit den Par- teivorbringen näher einzugehen sein (vgl. E. 10 unten). 8. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zu folgendem Beweisergebnis (pag. 129 f., S. 13 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Die Polizisten E.________ und F.________ befanden sich in Schüpfen, als sie durch die REZ aufge- rufen wurden, sofort auf die Autostrasse A6 auszurücken, da sich zwischen Lyss-Nord und Studen Tiere auf der Fahrbahn befinden. Anschliessend sind die beiden Polizisten von Schüpfen auf der Au- tobahn A6 Nord in Richtung Lyss gefahren. Mit eingeschalteter Warnvorrichtung (Blaulicht und Sire- ne) sind sie auf der Autobahn stets auf der Überholspur gefahren. Polizist E.________ hat das Auto gefahren und Polizist F.________ ist als Beifahrer mitgefahren. Sie sind gemäss Tacho mit ca. 160 km/h gefahren als sie sich in der Region der Autobahn Lyss Süd befunden haben. Das Wetter war gut und die Sonne hat geschienen. Vor ihnen sind 2 Personenwagen gefahren, welche sich auf dem rechten Fahrstreifen befunden haben. Sie haben sich auf der Höhe Autobahneinfahrt Lyss Süd in Fahrtrichtung Biel befunden, ca. 50 Meter hinter dem hinteren, vom Beschuldigten gefahrenen Perso- nenwagen, als dieser einmal den Blinker betätigt hat und anschliessend überraschend auf die Über- holspur gefahren ist. Dadurch ist Polizist E.________ gezwungen gewesen eine Vollbremsung zu machen und er ist mit aller Kraft auf die Bremse getreten und konnte eine Kollision knapp verhindern. Es ist nicht mehr viel Platz zwischen den zwei Personenwagen gewesen. Gemäss Tacho der Polizei ist der Personenwagen mit 110 km/h vor sie gefahren. Als er sein Überholmanöver abgeschlossen hatte, hat er wieder auf die rechte Spur gewechselt. Der Beschuldigte hat entgegen seiner Aussagen nicht in die Spiegel geschaut und sich nicht vergewissert, ob Verkehr herannaht, bevor er die Fahr- spur gewechselt hat. Die Polizisten haben sich das Kontrollschild ________ aufgeschrieben und ihre Alarmfahrt fortgesetzt. Nach ihrem Einsatz mit den Tieren auf der Fahrbahn hat sich die Polizei telefonisch bei der Halterfir- ma des fraglichen Personenwagens gemeldet und diese haben ihnen angegeben, dass Herr A.________ zu besagter Zeit mit dem Fahrzeug mit der Kontrollschild Nr. ________ gefahren sei. Die Polizei hat den Beschuldigten darauf gebeten auf dem Posten vorbeizukommen. Anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme wollte der Beschuldigte keine Aussagen machen. 9. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in ver- schiedenen, nachfolgend zusammengefassten Punkten: Zunächst sei die Aussageverweigerung des Beschuldigten bei der Polizei aussch- liesslich darauf zurückzuführen, dass er durch das Verhalten der Polizeibeamten völlig verunsichert worden sei und ihm dürfe daraus selbstverständlich kein Nach- teil erwachsen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz Aussagen des Beschuldigten angesichts der verstrichenen Zeit von zwei Jahren als «nicht sehr glaubhaft» erachte, diejenigen von Zeuge E.________, für welchen der Vorgang ebenso weit zurückliege, jedoch schon. Ebenso sei widersprüchlich, wieso das 5 fragliche Ereignis für den Zeugen E.________, nicht aber auch für den Beschuldig- ten als einschneidendes bzw. ausserordentliches Ereignis in Erinnerung geblieben sein soll, zumal er ein pflichtbewusster Autofahrer sei, der sich während der rund 30-jährigen Fahrpraxis und berufshalber täglich zahlreicher zurückgelegter Kilome- ter noch nie etwas habe zu Schulden kommen lassen. Aus diesen Gründen habe die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten zu Unrecht als unglaubhaft und widersprüchlich qualifiziert. Vielmehr sei mit diesen erstellt, dass der Beschuldigte vor dem Streifenwechsel die nötigen Kontrollblicke getätigt und den Blinker gestellt habe, aber erst nach Ausführung des Fahrstreifenwechsels im Innenspiegel ein Au- to habe erblicken können, das sich mit übersetzter Geschwindigkeit und unter Betätigung der Lichthupe genähert habe. Weiter habe der Streifenwechsel noch gerade vor der Autobahneinfahrt stattgefunden, habe doch der Beschuldigte glaub- haft dargelegt, dass er, als er das heranrasende Fahrzeug im Mittelspiegel erkannt habe, nicht zurück auf den rechten Fahrstreifen gekonnt habe, weil das zu überho- lende Fahrzeug mittlerweile auch beschleunigt habe, da bei der Autobahneinfahrt ein Fahrzeug gekommen sei. Der Vorwurf des nur einmaligen Blinkens könne ge- stützt auf den Grundsatz in dubio pro reo nicht als erstellt erachtet werden. Dies ei- nerseits aufgrund der Aussage des Beschuldigten, dass Polizist E.________ ihm im Rahmen der polizeilichen Einvernahme gesagt habe, dass er gar nicht wisse, ob bzw. wie viele Male der Beschuldigte geblinkt habe. Andererseits habe Zeuge E.________, da er vor dem Beschuldigten einvernommen worden sei, nicht mehr damit konfrontiert werden können, wobei es gemäss Art. 6 StPO ohnehin an den Strafverfolgungsbehörden und dem Gericht gelegen wäre, die entsprechenden Tatsachen abzuklären. Schliesslich sei es auch lebensfremd, dass ein Fahrzeug nach Betätigung des Blinkers nur einmal blinke; selbst ein aktives Zurücknehmen des Blinkers würde zu einem mehrmaligen «Auf- und Abblinken» führen (pag. 187 ff., S. 3 ff. der Berufungsbegründung). Das unter Berücksichtigung sämtlicher sachverhaltsrelevanter Elemente erstellte Gutachten sei absolut schlüssig und nachvollziehbar, stütze die glaubhaften Aus- sagen des Beschuldigten und widerlege die entsprechenden Ausführungen zur Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bzw. setze sich mit vorinstanzlich zu Un- recht nicht berücksichtigten Tatsachen auseinander. So werde die entsprechende Aussage des Beschuldigten, es habe sich vor der Ausfahrt Lyss-Süd eine Baustelle befunden, durch gutachterliche Rückfrage beim zuständigen Strasseninspektorat bestätigt. Ferner gehe aus dem Gutachten hervor, dass die Sonne im fraglichen Bereich zu dieser Jahreszeit blenden könne und der Einfallswinkel genau hinter dem Fahrzeug liege. Aus dem Gutachten sowie den in den Akten befindlichen Fo- tos gehe hervor, dass der fragliche Streckenabschnitt kurvenreich sei und eine ein- geschränkte Sichtdistanz herrsche, sodass der Beschuldigte das Polizeifahrzeug zum Zeitpunkt des Fahrstreifenwechsels noch gar nicht als solches habe erkennen können, sondern erst nach erfolgtem Wechsel, als das Polizeifahrzeug aus der Kurve geschossen gekommen sei. Zu Unrecht als nicht glaubhaft gewertet worden seien sodann die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Polizei beim Auffahren die Lichthupe betätigt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso vorliegend keine Aufzeichnungen des Datenaufzeichnungsgerätes im Polizeifahrzeug existierten, wodurch objektiv nicht nachweisbar sei, ob das Blaulicht sowie die Sirene beim 6 fraglichen Vorfall eingeschaltet gewesen seien. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei absolut möglich, dass die Blaulichter nicht erkennbar gewesen seien, was aus dem Gutachten hervorgehe. Es sei zudem gerichtsnotorisch, dass das Wech- selklanghorn auf Autobahnen aufgrund der Geschwindigkeiten, der heutigen Ab- dichtung der Fahrzeuge sowie der Umgebungsgeräusche oft nicht mehr ausreich- ten, um andere Fahrzeuglenker genügend zu warnen. Aufgrund dieser Problematik sei eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die zusätzliche optische Warneinrich- tungen erlaube. Schliesslich sei unter diesen Umständen absolut nachvollziehbar, dass der Beschuldigte durch das Herannahen des Polizeifahrzeuges in einen Schockzustand versetzt worden sei (pag. 190 ff., S. 6 ff. der Berufungsbegründung) Weiter führte der Verteidiger mit Blick auf die Berechnungen, Ausführungen und Ergebnisse im Privatgutachten im Wesentlichen aus, dass die durch den Beschul- digten zum Zeitpunkt des Streifenwechsels mindestens eingehaltene Distanz zum nachfolgenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs im Be- reich der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit absolut problemlos gewesen wäre. Auch bei einer Geschwindigkeit von 160 km/h – mit welcher der Beschuldigte nicht habe rechnen müssen – sei von einem nach der Vollbremsung verbleibenden Ab- stand von immer noch mehr als 25 Metern auszugehen, was vom Experten als ab- solut genügend bezeichnet werde, zumal bei einer effektiven Geschwindigkeit von 150 km/h der Abstand sachlogisch grösser wäre. Aufgrund dieses genügenden Ab- stands sei die behauptete Vollbremsung gar nicht notwendig gewesen (pag. 194 ff., S. 10 ff. der Berufungsbegründung). 10. Würdigung durch die Kammer 10.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse Die Vorinstanz hat in ihren Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im All- gemeinen sowie die anerkannten Grundsätze und Kriterien zur Analyse von Aus- sagen im Besonderen zutreffend und ausführlich wiedergegeben, sodass auf diese verwiesen werden kann (pag. 124 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 10.2 Aussagen im Allgemeinen Der Verteidigung ist beizupflichten, dass dem Beschuldigten seine Aussageverwei- gerung vor der Polizei nicht negativ angelastet werden darf. Dies hat die Vorinstanz aber auch nicht gemacht. Ihre Einschätzung, die Aussagen des Beschuldigten zum Tathergang würden ihr als unglaubhaft und widersprüchlich erscheinen, begründe- te sie vielmehr einerseits mit Ungenauigkeiten und Widersprüchen in der Darstel- lung der Ereignisse, die sie auch aufzeigte. Andererseits führte sie Zweifel an der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der geschilderten Details an, da im Zeitpunkt der ersten Aussagen des Beschuldigten zur Sache fast zwei Jahre vergangen waren. Die Kammer schliesst sich insofern dieser vorinstanzlichen Einschätzung an, als die Zuverlässigkeit der Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Schilderung gewisser Details aufgrund der zeitlichen Tatferne als beschränkt erscheint, wenn- gleich seine Aussagen nicht insgesamt als unglaubhaft bezeichnet werden können und teilweise durchaus darauf abgestellt werden kann (z.B. bezüglich dem Ort des 7 Streifenwechsels oder der Baustelle, vgl. E. 10.3 und 10.4 unten). Auch (und gera- de) wenn davon auszugehen ist, dass das fragliche Ereignis für den Beschuldigten einschneidend und ausserordentlich war und er danach unter Schock stand, ist nicht anzunehmen, dass er sich noch, wie vorgebracht, derart gut an Einzelheiten des Vorgangs – vor allem an solche, bevor er das herannahende Polizeifahrzeug wahrgenommen hatte und sich damit der Relevanz seines Handelns noch gar nicht bewusst gewesen war – erinnern kann. So hält auch die Kammer die genaue An- gabe darüber, wie oft er vor dem Überholmanöver in den Rück- und Aussenspiegel geschaut habe – pag. 77 Z. 18 ff.: «Ich schaute dann in den Mittelspiegel, dann in den linken Spiegel und dann nochmals in den Mittelspiegel und nochmals in den linken Spiegel. Anschliessend schaute ich noch zur Scheibe hinaus» – für konstru- iert und übertrieben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei diesen Vor- sichtsmassnahmen vor einem Fahrstreifenenwechsel um alltägliche Aktivitäten im Strassenverkehr handelt, die gerade bei erfahrenen Fahrzeugführern, wie es der Beschuldigte ist, fast im Sinne von Automatismen, ohne grosse willentliche Steue- rung erfolgen und deren genauer Ablauf mithin im Nachhinein auch schwierig zu beschreiben ist. Weiter sieht auch die Kammer einen klaren Widerspruch darin, dass sich der Beschuldigte einerseits vor dem Streifenenwechsel vergewissert ha- ben will, dass er «freie Fahrt» habe (pag. 77 Z. 25 f.), andererseits aber auf die Frage, ob er eine Lichthupe oder ein Blaulicht gesehen habe, angab, das Sonnen- licht im Rücken habe ihm die Sicht nach hinten «versperrt» (pag. 79 Z. 5 f.). Die Argumentation der Verteidigung, wieso dies keinen Widerspruch darstelle, über- zeugt nicht, zumal bei der erstgenannten Aussage von einem Blenden keine Rede war und ein solcher Einfluss der Sonne denn auch ausgeschlossen werden kann (E. 10.4 unten). Die Aussagen und Angaben von Polizist E.________ erscheinen auch der Kammer als glaubhaft und in sich stimmig. Er schilderte die Geschehnisse unaufgeregt und sachlich, ohne zu übertreiben oder den Beschuldigten übermässig zu belasten. Letzteres kommt etwa in den Aussagen zum Ausdruck, wonach er festhalten möch- te, dass Blaulichtfahrten immer Gefahren mit sich brächten, ihm bewusst sei, dass die Sirene, aufgrund des Radios oder der sehr guten Isolation der Fahrzeuge, zum Teil erst sehr spät wahrgenommen würden und die Leute oft erst sehr spät reagier- ten (pag. 74 Z. 12–15). Zur vorinstanzlichen Begründung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Polizist E.________ ist allerdings präzisierend hinzuzufügen, dass – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt – der Vorgang im Zeitpunkt der Einver- nahme an der Hauptverhandlung auch für den Zeugen bereits zwei Jahre zurück lag und mithin nicht unbesehen auf die von ihm geschilderten Details abgestellt werden kann (vgl. auch den Hinweis des Zeugen selbst auf pag. 73 Z. 9 ff.). Einen hohen Grad an Zuverlässigkeit misst die Kammer aber vor allem dem sechs Tage nach dem Vorfall durch Polizist E.________ geschriebenen Anzeigerapport zu. Der Erklärung der Vorinstanz, dass sich Polizist E.________ so gut an den Vorfall habe erinnern können, weil es sich um ein ausserordentliches Ereignis gehandelt habe, kann die Kammer denn auch nur insoweit zustimmen, als sich diese auf die Schil- derungen des Tathergangs im Anzeigerapport bezieht. Im Übrigen schliesst sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu an (pag. 126 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 8 Die Aussagen von Polizist E.________ sind glaubhaft und in sich stimmig. Das Gericht sieht keinen Grund, warum er lügen sollte. Zudem belastet er den Beschuldigten auch nicht übermässig. Er räumt ein, dass in gut isolierten Fahrzeugen die akustische Warnvorrichtung des Polizeifahrzeuges teilweise spät wahrgenommen werde. Polizist E.________ kannte weder den Beschuldigten noch dessen Fahrzeug vor dem Vorfall. Er hat sofort nach dem ausgeführten Einsatz Kontakt mit dem Beschuldig- ten aufgenommen und diesen zu einer Einvernahme, welche bereits am Mittag des Ereignistages stattgefunden hat, eingeladen. Dies zeigt, dass es sich aus Sicht der Polizei um ein ausserordentli- ches Ereignis gehandelt hat. Mit dem Beschuldigten wurde auf dem Polizeiposten ein Atemalkoholtest durchgeführt, was darauf hindeutet, dass die Polizei nach einem Grund für ein aus ihrer Sicht ausser- ordentliches Fahrverhalten des Beschuldigten gesucht hat. Da es sich bei einer Vollbremsung auf der Autobahn um ein ausserordentliches Ereignis handelt, lässt sich auch erklären, wieso sich der Polizist noch so gut daran erinnern konnte. Die detaillierten Angaben des Polizisten zum Ort des Geschehens sowie zum Geschehensablauf erscheinen dem Gericht glaubhaft. Zudem wurde der Anzeigerapport nur 6 Tage nach dem Vorfall geschrieben, sodass sich der Polizist damals noch gut an den Vorfall er- innern konnte. Schliesslich rückt Polizist E.________ sein Verhalten auch nicht in ein besseres Licht, indem er einräumt, mit sehr hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn unterwegs gewesen zu sein. 10.3 Abstand und Geschwindigkeit der Fahrzeuge; Ort des Streifenwechsels Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die Angaben von Polizist E.________ im Anzeigerapport bezüglich Distanzen, Fahrverhalten und Angabe der Vollbrem- sung plausibel und decken sich mit den Angaben des Beschuldigten, das Polizei- fahrzeug habe sich ihm mit grosser Geschwindigkeit genähert (pag. 77 Z. 28 f., pag. 78 Z. 35 f.). Für die Kammer ist kein Grund ersichtlich, wieso die Darstellung im Anzeigerapport die tatsächlichen Geschehnisse nicht zutreffend abbilden sollte; insbesondere ist sie der Überzeugung, dass aufgrund der vergleichsweise präzi- sen, plastischen und kohärenten Darstellung des Vorfalls, teilweise unter Nennung von Details («vor uns konnte ich zwei Personenwagen erkennen», «die linke Rich- tungsanzeige ein Mal aufleuchtete») und Einzelheiten des emotional und körperlich Erlebten («Mit aller Kraft trat ich auf die Bremse», «ABS wurde aktiviert») eine kon- struierte Geschichte ausgeschlossen werden kann. Auch dürfte Polizist E.________ aufgrund der von ihm gefahrenen hohen Geschwindigkeit und den damit verbundenen Gefahren, denen er sich bewusst war (vgl. pag. 74 Z. 12–17), besonders konzentriert gefahren sein und die Geschehnisse auf der Strasse, wel- che er später schriftlich im Anzeigerapport festhielt, mit erhöhter Aufmerksamkeit beobachtet haben, was die Zuverlässigkeit der Angaben zusätzlich unterstreicht. Sodann werden die Angaben zu Geschwindigkeiten und Distanzen durch die nach- vollziehbaren Berechnungen der Vorinstanz zum Anhalteweg des Polizeifahrzeugs aus denen – unter Zugrundelegung einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden sowie einer Bremsverzögerung von 8 m/s2 – ein errechneter Abstand zwischen den Fahr- zeugen (nach der Vollbremsung) von rund 26,71 Metern resultiert und auf die vor- liegend verwiesen werden kann (pag. 127, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Diese Berechnungen werden auch durch das Privatgutachten bestätigt (vgl. pag. 153 f.). Wie der Privatgutachter erachtet es auch die Kammer als eher unwahrscheinlich, dass die Reaktionszeit bei der vorliegenden Blaulichtfahrt länger als 0,8 Sekunden betrug oder die Bremsverzögerung angesichts des relativ mo- dernen Dienstfahrzeugs (gemäss Aussagen von Polizist E.________ ein BMW X3, glaublich mit Jahrgang 2009, pag. 74 Z. 32 f.) und den guten Strassenbedingungen 9 8 m/s2 unterschritt. Dennoch kann der so errechnete Abstand von ca. 26,71 Metern angesichts der hohen Geschwindigkeit der Beteiligten und der gefährlichen Situati- on – anders als die Verteidigung und der Privatgutachter argumentieren – keineswegs mehr als genügend erachtet werden und daraus auch nicht geschlos- sen werden, dass die Vollbremsung unnötig war. Durch den plötzlichen Streifen- wechsel des Beschuldigten sah sich Polizist E.________ jedenfalls zu einem sofor- tigen, abrupten und starken und damit bei der hohen gefahrenen Geschwindigkeit sehr gefährlichen Bremsmanöver gezwungen, um eine Kollision abzuwenden. Auch der durch den Beschuldigten beigezogene Privatgutachter hält die Ge- schwindigkeitsangaben der Polizei anhand der Topographie und des Kurvenbe- reichs als objektivierbar (pag. 152). Für die Kammer ist demnach beweismässig er- stellt, dass das Polizeifahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h (Tacho) – d.h. effektiv etwa 150 km/h (vgl. pag. 74 Z. 21 f.) – unterwegs war und die Ge- schwindigkeit des Beschuldigten 110 km/h betrug. Bei einem Abstand zum heran- nahenden Polizeifahrzug von ca. 50 Meter schwenkte der Beschuldigte auf den lin- ken Fahrstreifen aus und leitete das Polizeifahrzeug die Vollbremsung ein. Die Po- lizisten hatten bereits zuvor direkten Sichtkontakt zum Fahrzeug des Beschuldig- ten. Zum genauen Ort des Fahrstreifenwechsels durch den Beschuldigten gab Polizist E.________ im Anzeigerapport an, dass sich das Polizeifahrzeug zu diesem Zeit- punkt bereits auf Höhe der Autobahneinfahrt Lyss-Süd (und der Beschuldigte folg- lich 50 Meter davor) befand. In der Hauptverhandlung führte er aus, dass sich der Vorfall ca. 180 Meter vor der die Autobahn unterführend kreuzenden Strasse, je- denfalls noch vor dem Ende des Beschleunigungsstreifens ereignet habe (vgl. pag. 74 Z. 8 ff., vgl. den von Polizist auf der Karte in pag. 76 eingezeichneten Punkt). Demgegenüber erscheinen die Angaben des Beschuldigten, wo der Strei- fenwechsel genau stattgefunden haben soll, widersprüchlich und insgesamt nur wenig verlässlich. So gab er denn an, der Streifenwechsel habe zwischen Foto 2 und 3 (pag. 82 f.) stattgefunden. Auf diesen beiden Fotos ist aber eindeutig ein Ab- schnitt der Rechtskurve vor der Autobahnausfahrt Lyss Süd abgebildet, in welcher er seinen eigenen Aussagen zufolge vorsichtig hinter dem anderen Fahrzeug wei- tergefahren sein will (pag. 77 Z. 13–15). Dass der Beschuldigte den Ort des Strei- fenwechsels nicht mehr präzise wiederzugeben vermag, ist für die Kammer denn auch nicht erstaunlich, da er die genaue Position nicht wahrgenommen haben wird, weil es für ihn zu diesem Zeitpunkt noch ein normales Fahrmanöver gewesen war. Wer achtet sich schon, wo er genau zum Streifenwechsel ansetzt, wenn keine Be- sonderheiten vorliegen? Ausserdem hat der Beschuldigte ein offensichtliches Inter- esse, den Ort des Streifenwechsels in die Kurve vorzuverlegen. Deutlich verlässli- cher, da mittlerweile mit einer besonderen Situation konfrontiert, erscheinen die Schilderungen des Beschuldigten zu seiner Position, nachdem er die Polizei hat kommen sehen: Er habe sich im Stress befunden, da während seines Überholvor- gangs gleichzeitig Autos den Beschleunigungsstreifen befahren hätten und das zu überholende Auto Gas gegeben habe (pag. 78 Z. 35 f.). Aus diesem nachvollzieh- bar geschilderten Grund, wieso ihm der umgehende Wechsel auf den rechten Fahrstreifen nicht möglich war, folgt, dass das Überholmanöver des Beschuldigten und das Bremsmanöver des herannahenden Polizeifahrzeugs auf der Höhe des 10 Beschleunigungsstreifens stattfanden. Diese Feststellung steht entgegen der Auf- fassung der Verteidigung nicht im Widerspruch zu den glaubhaften und präzisen Angaben von Polizist E.________ zum Ereignisort, sondern akzentuiert deren Ver- lässlichkeit weiter. Wie den Ausdrucken von Geoseeland (pag. 76) und Google Maps (pag. 75) entnommen werden kann, ist der Beschleunigungsstreifen der Auf- fahrt Lyss Süd nämlich ausgesprochen lang (vgl. auch pag. 73 Z. 37–38 und die Angaben im Privatgutachten, pag. 154), sodass es ohne Weiteres möglich ist, dass auch der dem Überholmanöver vorausgegangene Streifenwechsel bereits zu Be- ginn des Beschleunigungsstreifens stattfand. Nach dem Ausgeführten stellt die Kammer auf die glaubhaften Angaben von Polizist E.________ ab, wonach der Fahrstreifenwechsel des Beschuldigten ca. 50 Meter nach dem Beginn der Einfahrt Lyss Süd bzw. ca. 180 Meter vor der Unterführung stattfand. In der Tat kann der fragliche Streckenabschnitt nicht als schnurgerade bezeichnet werden; die Ausfahrt Lyss Süd liegt in Fahrtrichtung Biel am Ende einer langgezo- genen Rechtskurve. Aus den in den Akten befindlichen Karten bzw. Satellitenauf- nahmen (insbesondere aus pag. 76) geht allerdings eindeutig hervor, dass der Be- schuldigte am Ort des Streifenwechsels – der im wieder etwas geraderen Ab- schnitt, deutlich nach dem Ende der Rechtskurve stattfand – gegen hinten mindes- tens 200 Meter freie Sicht hatte und damit in diesem Zeitpunkt das 50 Meter ent- fernte Polizeifahrzeug in den Spiegeln zweifelsohne hätte sehen können. Auch wenn – was nicht für den Beschuldigten sprechen würde – die entsprechenden Bli- cke in Mittel- und Seitenspiegel einige Augenblicke vor dem Streifenwechsel erfolgt wären, hätte zumindest deutlich über 100 Meter freie Sicht bestanden und das her- annahende Polizeifahrzeug hätte erblickt werden können und müssen. Dass der Beschuldigte das Polizeifahrzeug erst nach erfolgtem Streifenwechsel habe erken- nen können, nachdem es «aus der Kurve geschossen» gekommen sei (pag. 192, S. 8 der Berufungsbegründung), ist unter diesen Umständen nicht möglich. Hieraus ergibt sich auch der Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten, er habe sich vergewissert, dass er «freie Fahrt» habe und vor dem Streifenwechsel in den linken Spiegel, den Mittelspiegel, den linken Spiegel und nochmals in den Mittel- spiegel geschaut habe. Hätte er dies gemacht, wäre ihm nicht nur das gut als sol- ches erkennbare Polizeifahrzeug, sondern insbesondere auch dessen erhebliche Annäherungsgeschwindigkeit aufgefallen, zumal beim Herannahen eines Polizei- fahrzeugs vertieft zu prüfen ist, ob dieses auf einer dringlichen Fahrt mit Blaulicht und Signalhorn unterwegs ist. Dem Beschuldigten hätte damit bewusst sein müs- sen, dass der beabsichtigte Streifenwechsel nicht zuletzt für ihn selbst zu einer sehr gefährlichen Situation führen würde. Aus dem Gesagten schliesst die Kam- mer, dass der Beschuldigte die gebotenen Vorsichtsmassnahmen vor dem Strei- fenwechsel, insbesondere die Blicke in Mittel- und Seitenspiegel, – entgegen sei- nen eigenen Aussagen – nicht vorgenommen haben kann, ansonsten das rasant herannahende Polizeifahrzeug von ihm nicht hätte unerkannt bleiben können. Die Frage ob das Fahrzeug des Beschuldigten vor dem Streifenwechsel, wie im Poli- zeirapport angegeben, nur einmal oder doch mehrere Male blinkte, ist für die vor- liegende rechtliche Beurteilung nicht von entscheidender Bedeutung. Gleichwohl ist dazu zu erwähnen, dass, selbst wenn sich Polizist E.________ dieses Details of- fenbar sehr sicher gewesen zu sein scheint, weil er gerade darin den ausschlagge- 11 benden Verstoss sah (vgl. pag. 74 Z. 25 ff.), es die Kammer nicht für ausgeschlos- sen hält, dass mehr als nur einmal geblinkt wurde, der Polizist es aber aufgrund des Sonnenlichts nur einmal sah, sodass zugunsten des Beschuldigten davon aus- gegangen wird, dass die Betätigung der Richtungsanzeige ordnungsgemäss erfolg- te. 10.4 Blaulicht und Signalhorn; örtliche Verhältnisse Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung kann daraus, dass vor- liegend offenbar keine Aufzeichnungen eines Restwegaufzeichnungsgeräts (RAG) mehr existieren, nicht darauf geschlossen werden, dass sich die Frage, ob die Poli- zisten mit eingeschalteter Warnvorrichtung unterwegs waren, beweismässig nicht mehr beantworten lässt. Den glaubhaften Angaben im Anzeigerapport zufolge wa- ren die beiden Polizisten nämlich unterwegs zu einem dringlichen Einsatz wegen Tieren auf der Fahrbahn. Die besondere Dringlichkeit dieses Einsatzes wird denn auch durch die hohe Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges sowie durch die Tat- sache, dass sich die Polizisten trotz des gefährlichen Vorfalles mit dem Beschuldig- ten nicht davon abbringen liessen, möglichst schnell an den Einsatzort zu gelan- gen, bestätigt. Unter diesen Umständen bekundet die Kammer auch keine Zweifel daran, dass die Angabe von Polizist E.________ im Anzeigerapport und in seinen Aussagen, sie seien mit eingeschalteter Warnvorrichtung (Blaulicht und Signalhorn) unterwegs gewesen, den Tatsachen entspricht. Dem stehen auch die Aussagen des Beschuldigten nicht entgegen, der, angesprochen darauf, ob er eine Lichthupe oder ein Blaulicht gesehen habe, angab, kein Blaulicht sondern eine Lichthupe ge- sehen zu haben (pag. 79 Z. 5), zuvor in der gleichen Einvernahme aber noch zu Protokoll gab, ein «Blitzen» bemerkt zu haben (pag. 77 Z. 32 f.). Letzteres weist klar auf einen eingeschalteten Frontblitzer, Teil der Blaulichtanlage, hin. Auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht verstehen könne, wieso er die Sirene «so schlecht» (und nicht «nicht») gehört habe (pag. 78 Z. 12–13), deutet darauf hin, dass er die Warnvorrichtung (akustisch) wahrnahm. Das rechtzeitige Erkennen der akustischen und visuellen Warnvorrichtungen war dem Beschuldigten ange- sichts der freien Sicht nach hinten und auch unter Berücksichtigung der Sonnen- einstrahlung (vgl. sogleich), der Isolation des Fahrzeugs und möglicher Umge- bungsgeräusche ohne Weiteres möglich; besondere Umstände, welche die Wahr- nehmbarkeit vorliegend in aussergewöhnlicher bzw. relevanter Weise beeinträchti- gen würden, sind keine ersichtlich. Dass dem Beschuldigten die Warnvorrichtung offenbar nicht oder erst zu spät aufgefallen ist, führt die Kammer vielmehr auf die oben erwähnte grobe Nachlässigkeit in Bezug auf die Beobachtung des nachfol- genden Verkehrs vor und bei Einleitung des Streifenwechsels zurück. Zur geltend gemachten Beeinträchtigung des Blicks nach hinten durch die tief ste- hende Sonne (vgl. pag. 79 Z. 5 f.) ist Folgendes festzuhalten: Wie den zutreffen- den, mit bildlichen Illustrationen unterlegten Ausführungen im Privatgutachten ent- nommen werden kann, ist – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – tatsäch- lich davon auszugehen, dass sich die Sonne am 14. Juli 2014 um 8.44 Uhr (mehr oder weniger) im Rücken, tendenziell aber eher etwas auf der rechten Seite des Beschuldigten befand. Aus dem Anhang zum Privatgutachten ist allerdings ebenso zu entnehmen, dass der Sonnenhöhenwinkel am fraglichen Tag über 27 Grad be- 12 trug. Bei diesem Einfallswinkel erscheint es der Kammer als ausgeschlossen, dass ein Lenker eines Personenfahrzeuges durch direktes Sonnenlicht geblendet wird, sei es durch die Heckscheibe über den Mittelspiegel, über einen Aussenspiegel oder beim Seitenblick durch die Fenster auf der linken Fahrzeugseite. Den glaub- haften Aussagen von Polizist E.________ zur technischen Ausstattung der Einsatz- fahrzeuge ist zu entnehmen, dass diese mit sehr hellen LED-Lichtern und Frontblit- zern ausgestattet sind, die auch bei Sonnenschein sichtbar sind (pag. 72 Z. 29– 31). Mithin erachtet es die Kammer als widerlegt, dass dem Beschuldigten auf- grund des Sonnenlichts die Sicht nach hinten nachgerade «versperrt» war oder, dass er dadurch das Blaulicht (insbesondere die Frontblitzer) nicht bzw. nicht rechtzeitig hat erkennen können. Zur Aussage des Beschuldigten, dass sich vor der Rechtskurve eine Baustelle be- funden habe (pag. 77 Z. 15 f.), machte die Vorinstanz keine weiteren Ausführun- gen. Nach Angaben des Privatgutachters hätten seine Erkundigungen beim zu- ständigen Strasseninspektorat ergeben, dass am fraglichen Datum tatsächlich noch letzte Abschlussarbeiten auf dem Normalstreifen vorgenommen worden seien und der rechte Fahrstreifen gesperrt gewesen sei (pag. 154). Auch wenn die Kam- mer grundsätzlich keine Gründe sieht, um an der Zuverlässigkeit dieser Angaben zu zweifeln und folglich davon ausgeht, dass sich vor der Rechtskurve bei der Au- tobahnausfahrt Lyss Süd ein Baustellenabschnitt befand, was auch das im Ver- gleich zu den erlaubten 120 km/h tiefere Tempo des Beschuldigten erklärt, ist we- der davon auszugehen, dass die Baustelle vor der Rechtskurve zu starken Ver- kehrseinschränkungen führte, noch dass sie in und nach der Rechtskurve einen re- levanten Einfluss auf den Verkehr zur Folge hatte. So sprach der Beschuldigte zwar von einer Baustelle vor der Rechtskurve, schilderte aber sein Fahrverhalten vor und in der Rechtskurve, ohne konkrete baustellenbedingte Einschränkungen zu erwähnen (vgl. pag. 77 Z. 13–16); insbesondere war zu keiner Zeit, weder vom Be- schuldigten noch von Polizist E.________, die Rede von einem gesperrten oder gar auf dem Pannenstreifen geführten rechten Fahrstreifen. Auch die Tatsache, dass im tatnah erstellten und als zuverlässig erachteten Polizeirapport weder die Baustelle noch entsprechende Verkehrseinschränkungen Erwähnung fanden, deu- tet darauf hin, dass die Bauarbeiten zumindest hinsichtlich des hier relevanten Ab- schnitts keinen entscheidenden Einfluss mehr auf das Fahrverhalten der Beteiligten hatten. Die Frage der genauen Ausgestaltung des Baustellenabschnitts kann aber offen bleiben, fand doch der Streifenwechsel nicht nur nach der fraglichen Rechts- kurve, sondern in dem darauf folgenden, wieder etwas geraderen Abschnitt, auf der Höhe des Beschleunigungsstreifens statt, wo allfällige baustellenbedingte Be- schränkungen längst aufgehoben waren bzw. sich nicht mehr auswirkten. Ohnehin kann der Beschuldigte daraus in Bezug auf die Erkennbarkeit des Polizeiautos und der Blaulichtfahrt nichts für sich ableiten. 11. Erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet zusammenfassend und ergänzend zum soeben Ausgeführ- ten den folgenden Sachverhalt als erstellt: 13 Der Beschuldigte fuhr am 7. Juli 2014 um 8.44 Uhr bei Sonnenschein mit einem Personenwagen (Kennzeichen ________) auf der Autobahn A6 Richtung Biel. Als er den vor der Rechtskurve vor der Ausfahrt Lyss Süd befindlichen Baustellenab- schnitt passiert hatte, fuhr er auf dem rechten Fahrstreifen hinter einem Fahrzeug her, das er dann überholen wollte. Zu diesem Zeitpunkt waren hinter dem Beschul- digten zwei Polizisten in ihrem Dienstfahrzeug mit eingeschalteter Warnvorrichtung (Blaulicht und Wechselklanghorn) – die kurz zuvor zu einem dringlichen Einsatz wegen Tieren auf der Fahrbahn gerufen worden waren – auf dem Überholstreifen mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h (gemäss Tacho) unterwegs und hatten di- rekten Sichtkontakt zum Fahrzeug des Beschuldigten. Der Beschuldigte hätte das Polizeifahrzeug in Rück- und Seitenspiegel ohne Weiteres erkennen können, erst recht, da dieses mit eingeschalteter Warnvorrichtung unterwegs war. Der Beschul- digte versicherte sich vor und während der Einleitung des Streifenwechsels nicht, ob der Überholstreifen frei ist, bemerkte daher das hinter ihm mit hoher Geschwin- digkeit herannahende Polizeiauto nicht und setzte – nach Betätigen der Richtungs- anzeige – ca. 50 Meter nach Beginn der Einfahrt Lyss Süd bzw. ca. 180 Meter vor der die Autobahn unterführend kreuzenden Strasse mit dem Wechsel auf den lin- ken Fahrstreifen zum Überholmanöver an, wobei zu diesem Zeitpunkt seine Ge- schwindigkeit 110 km/h und der Abstand zum von hinten herannahenden Polizei- fahrzeug ca. 50 Meter betragen hatte. Dadurch sah sich der Fahrer des Polizei- fahrzeugs, Polizist E.________, gezwungen, eine Vollbremsung einzuleiten, womit er eine Kollision knapp verhindern konnte. Erst kurz vor Einleitung des Brems- manövers bemerkte der Beschuldigte das Polizeifahrzeug, konnte allerdings zu diesem Zeitpunkt den linken Fahrstreifen nicht umgehend verlassen, da das zu überholende Fahrzeug, auf dessen Höhe er sich inzwischen befand, aufgrund ei- nes weiteren Fahrzeuges auf dem Beschleunigungsstreifen der Autobahneinfahrt seinerseits beschleunigte. III. Rechtliche Würdigung 12. Grobe oder «einfache» Verletzung der Verkehrsregeln 12.1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvor- schriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer, der (namentlich durch Wechseln des Fahrstreifens) seine Fahrrichtung ändert, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Konkret hat er als Ausfluss dieser Rücksichtspflicht vorsichtig auszuschwenken und darf nachfolgende Fahr- zeuge nicht behindern (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VRV). Gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG darf der Fahrzeugführer auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, nur seinen Fahrstreifen verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Art. 31 Abs. 1 SVG verpflichtet den Führer, das Fahrzeug ständig so zu beherr- schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Dazu gehört insbe- sondere die Aufmerksamkeit, die der Führer der Strasse und dem Verkehr zu wid- 14 men hat, namentlich hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, dass seine Aufmerk- samkeit nicht durch Tonwiedergabegeräte beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 VRV). 12.2 Wie das Beweisergebnis zeigt, hat der Beschuldigte einen Fahrstreifenwechsel im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG vollzogen. Bei diesem Wechsel vom rechten auf den linken Fahrstreifen war er gegenüber dem auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Polizeifahrzeug grundsätzlich vortrittsbelastet. Einen Streifenwechsel darf ein Fahr- zeuglenker erst vornehmen, wenn er alle Vorkehren getroffen hat, um den sich daraus ergebenden Gefahren begegnen zu können. Bei einer Situation wie der vor- liegenden muss er durch aufmerksame Beobachtung des rückseitigen Verkehrs die Gewissheit erlangen, dass er nicht mit einem andern Verkehrsteilnehmer kollidie- ren werde. Offensichtlich infolge allgemeiner Unaufmerksamkeit und nicht bzw. ungenügend ausgeführter Kontrollblicke übersah der Beschuldigte das auf dem linken Fahrstrei- fen mit eingeschalteter Warnvorrichtung von hinten herannahende und als solches gekennzeichnete Polizeifahrzeug und setzte bei einem Abstand von ca. 50 Metern zum Streifenwechsel an, sodass Polizist E.________ eine Vollbremsung einleiten musste. Dies obwohl der Beschuldigte ausführte, in den Innenspiegel und den lin- ken Aussenspiegel geschaut und den Schulterblick gemacht zu haben. Bei Auf- wendung der erforderlichen Aufmerksamkeit und genügender Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge vor dem Fahrstreifenwechsel hätte der Beschuldigte das Polizeifahrzeug indessen zweifelsfrei sehen können und müssen. Dies erst recht in Anbetracht der Tatsache, dass das Polizeifahrzeug mit eingeschalteter Warnvor- richtung – Blaulicht und Wechselklanghorn – unterwegs war. Insgesamt kam der Beschuldigte somit vor und während seines Fahrstreifenwechsels seiner Pflicht, den rückseitigen Verkehr, namentlich auch die Geschwindigkeit der herannahen- den Fahrzeuge, mit besonderer Aufmerksamkeit zu beachten, bezüglich des Poli- zeifahrzeuges nicht bzw. nur ungenügend nach. Daran ändert auch die Richtungs- anzeige nichts, da die Zeichengebung den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht entbindet (Art. 39 Abs. 2 SVG). Dadurch gefährdete er den übrigen Ver- kehr, vor allem das Polizeifahrzeug, das sich zur Verhinderung einer Kollision zu einem gefährlichen Bremsmanöver bei hoher Geschwindigkeit gezwungen sah. In subjektiver Hinsicht bedarf die Verkehrsregelverletzung (zumindest) der Fahrläs- sigkeit (vgl. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Indem sich der Beschuldigte vor und beim Einleiten des Überholmanövers auf der Autobahn nicht hinreichend vergewisserte und so das herannahende Fahrzeug nicht erkannte, missachtete er die Vorsicht, die ihm im Strassenverkehr nach den Umständen und seinen persönlichen Ver- hältnissen oblagen, und riskierte damit eine gefährliche Situation; erst recht des- halb, weil der Beschuldigte das herannahende Polizeifahrzeug aufgrund der einge- schalteten Warnvorrichtung noch viel eher hätte erkennen müssen als ein anderes Auto. Dass ihm dies entging, ist auf seine pflichtwidrige Nachlässigkeit zurückzu- führen. Entgegen den Vorbringen in der Berufungsbegründung (pag. 197, S. 13 der Berufungsbegründung) ist dies unabhängig davon der Fall, ob der Beschuldigte in der fraglichen Situation damit hat rechnen müssen, dass ein Polizeifahrzeug mit hoher Geschwindigkeit herannaht, hätte er dies doch ohne Weiteres erkennen können und müssen. 15 Damit verletzte der Beschuldigte die Verkehrsregeln gemäss Art. 44 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 sowie Art. 34 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VRV. 12.3 Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Zur rechtlichen Qualifika- tion als grobe Verkehrsregelverletzung können die Erwägungen des Bundesge- richts in BGE 131 IV 133 zitiert werden (E. 3.2): Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglich- keit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). Subjektiv erfordert der Tatbe- stand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwie- gend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindes- tens grobe Fahrlässigkeit (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; BGE 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen […]. 12.4 Der objektive Tatbestand erfordert, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefähr- det ist. Der Vorinstanz ist zunächst beizupflichten, dass die Verkehrsregel des vor- sichtigen Fahrstreifenwechsels insbesondere auf der Autobahn, wo hohe Ge- schwindigkeiten gefahren werden und Unvorsichtigkeit zu schweren Verkehrsunfäl- len führen kann, eine zentrale Verkehrsvorschrift darstellt. Art. 34 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 10 VRV sind als wichtige Verkehrsvorschriften zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2). Dass die genannten Vorschriften in objektiv schwerer Weise missachtet wurden, geht daraus hervor, dass der Beschuldigte das herannahende Polizeifahrzeug trotz ein- geschalteter Warnvorrichtung nicht bemerkte, was auf eine besondere Unaufmerk- samkeit in Bezug auf die Beobachtung des rückseitigen Verkehrs vor Ansetzen zum Streifenwechsel zurückzuführen ist. Mit dieser Nachlässigkeit vor und während des Streifenwechsels ca. 50 Meter vor dem mit 160 km/h (Tacho) herannahenden Polizeifahrzeug veranlasste der Beschuldigte Polizist E.________ zu einer Voll- bremsung. Entgegen der Vorbringen in der Berufungsbegründung (pag. 198, S. 14 16 der Berufungsbegründung) kann aus dem durch die Vorinstanz berechneten Ab- stand nach der Vollbremsung von ca. 26–27 Metern bzw. 6 Wagenlängen (eines VW-Golfs) nicht geschlossen werden, dass keine ernstliche Gefährdung der Ver- kehrssicherheit vorlag; vielmehr führt ein solches plötzliches und starkes Brems- manöver bei einer Geschwindigkeit von 160 km/h (Tacho) und mehreren nahen Fahrzeugen – das Fahrzeug, welches der Beschuldigte am überholen war und das- jenige, das sich rechts davon auf dem Beschleunigungsstreifen befand – eine er- hebliche Gefährdung herbei. Leicht kann die Kontrolle über das Auto verloren ge- hen und es können auch andere Fahrzeuge involviert werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist von Glück zu reden, dass Polizist E.________ umgehend reagierte und so einen Verkehrsunfall verhindern konnte. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten. Die Vorinstanz qualifizierte das Ver- halten des Beschuldigten insgesamt als bedenkenlos bzw. zumindest als grobfahr- lässig sowie als rücksichtslos (pag. 132, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). In der Berufungsbegründung wird gegen die Annahme von Grobfahrlässig- keit im Wesentlichen eingewendet, der Beschuldigte habe das herannahende Poli- zeifahrzeug trotz Vorsichtsmassnahmen nicht erkannt und es habe sich namentlich aufgrund des Fahrzeugs auf der Einspurstrecke um eine relativ komplexe Ver- kehrssituation gehandelt, welche die volle Aufmerksamkeit des Beschuldigten ver- langt habe, sodass das Verhalten des Beschuldigten nicht als bedenken- oder rücksichtslos einzustufen sei (pag. 199, S. 15 der Berufungserklärung). Vorliegend ist entsprechend den tatsächlichen Feststellungen der Kammer von un- bewusster Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschuldigte versicherte sich vor und während des Streifenwechsels nicht bzw. zumindest nicht hinreichend, ob der Überholstreifen frei ist, wobei er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog. Die Annahme grober Fahrlässigkeit bedarf in solchen Fällen einer sorgfältigen Prüfung (vgl. BGE 106 IV 48 E. 2b); das Nichtbe- denken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss grundsätzlich auf Rück- sichtslosigkeit beruhen und daher besonders vorwerfbar sein. Der Beschuldigte hatte vorliegend beim Streifenwechsel und unmittelbar davor freie Sicht nach hin- ten und hätte das Fahrzeug – selbst wenn es sich dabei nicht um ein als solches erkennbares Polizeifahrzeug mit eingeschalteter Warnvorrichtung gehandelt hätte – in Rück- und Seitenspiegel leicht erkennen können und bei Aufwendung der erfor- derlichen Aufmerksamkeit zwingend erkennen müssen. Entgegen der Argumenta- tion der Verteidigung kann der Beschuldigte insoweit auch keine ernsthaften Vor- sichtsmassnahmen getroffen haben, ansonsten er das herannahende Fahrzeug zweifellos erkannt hätte. Auch die geltend gemachte komplexe Verkehrssituation – sofern überhaupt von einer solchen die Rede sein kann –, entstand erst nach dem Streifenwechsel im Laufe des Überholmanövers und vermag sich damit in keiner Weise entlastend für den Beschuldigten bezüglich seines Verhaltens vor und während des Streifenwechsels auszuwirken. Über diese pflichtwidrige Unachtsam- keit hinaus ist die Tatsache, dass der Beschuldigte trotz klarer Erkennbarkeit als Polizeifahrzeug und vor allem trotz dem eingeschalteten, gut erkennbaren Blaulicht (insbesondere der hellen Frontblitzer) und hörbarem Wechselklanghorn kein Fahr- zeug auf dem Überholstreifen erkannt haben will – nicht einmal dann, als sich das 17 Polizeifahrzeug nur noch 50 Meter hinter ihm befand –, nicht anders zu erklären, als dass er bei Einleitung des Überholmanövers dem nachfolgenden Verkehr über- haupt keine Beachtung schenkte und völlig bedenkenlos und leichtfertig nach links ausscherte. Damit hat er die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Masse verletzt und die naheliegende Gefährdung fremder Interessen bei einem Streifen- wechsel auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden und Un- vorsichtigkeit zu schweren Verkehrsunfällen mit Verletzten führen kann, in keiner Weise bedacht. Unter diesen Umständen teilt die Kammer die vorinstanzliche Ein- schätzung, dass das Verhalten des Beschuldigten auf Rücksichtslosigkeit beruht und in besonderer Weise vorwerfbar ist. Es liegt zumindest grobe Fahrlässigkeit vor. Auch an dieser Stelle kann nochmals darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte aus der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs – welche die Kammer im Übrigen angesichts der guten Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse in der konkreten Situation nicht als ungewöhnlich oder unangemessen hoch für eine polizeiliche Dringlichkeitsfahrt auf der Autobahn erachtet – nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten vermag, da er das Polizeifahrzeug rechtzeitig (als solches) hätte er- kennen können und müssen, es aber zufolge grober Fahrlässigkeit nicht tat, und spätestens dann mit einer hohen Annäherungsgeschwindigkeit hätte rechnen bzw. diese hätte erkennen müssen. Damit erweisen sich auch die weitgehend auf An- nahmen beruhenden Berechnungen im Privatgutachten zum hypothetischen Ablauf der Geschehnisse bei anderen angenommenen Geschwindigkeiten (vgl. pag. 153) nicht als entscheidend für die rechtliche Würdigung und es erübrigen sich weiter- gehende Ausführungen dazu. Schliesslich wirkt sich auch der der Rechtskurve vor der Ausfahrt Lyss Süd vorangegangene Baustellenabschnitt nicht entlastend für den Beschuldigten aus. Der Fahrstreifenwechsel fand deutlich nach Ende der Bau- stelle statt, als die entsprechenden Verkehrsbeschränkungen längst aufgehoben waren. Es ist denn auch nicht ersichtlich, wieso der leichtsinnige Streifenwechsel, ohne sich auch nur im Geringsten zu versichern, ob der Überholstreifen frei ist, aufgrund der vorangegangenen Baustelle in einem besseren Licht erscheinen soll- te. Vielmehr kann als allgemein bekannt gelten, dass am Ende von Baustellenab- schnitten Fahrzeuge teilweise stark beschleunigen und überholen, weshalb in einer solchen Situation sogar eher eine erhöhte Vorsicht vor Einleitung eines Überhol- manövers geboten wäre. Damit ist der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Gründe, welche die Rechtswidrigkeit oder die Schuld entfallen lassen würden, sind keine ersichtlich. 12.5 Der Beschuldigte ist damit gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VRV und Art. 31 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 SVG wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 9. Juli 2014 um ca. 8.44 Uhr in Lyss auf der Autobahn A6 (Fahrtrichtung Biel) durch unvorsichtigen Fahrstrei- fenwechsel beim Überholen mit Behinderung eines Polizeifahrzeugs, schuldig zu sprechen. 18 IV. Strafzumessung 13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wie- dergegeben, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 132 f., S.16 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 14. Konkrete Strafzumessung 14.1 Strafrahmen Eine grobe Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen beträgt so- mit 1 bis 360 Tagessätze Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von grundsätzlich 6 Mona- ten bis zu drei Jahren (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). 14.2 Tatkomponenten Was die Beurteilung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens des Beschul- digten anbelangt, schliesst sich die Kammer – abgesehen nachfolgender Präzisie- rungen – den Erwägungen der Vorinstanz an (vgl. pag. 133 S. 17 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Auch wenn die Kammer davon ausgeht, dass der Be- schuldigte die Richtungsanzeige korrekt betätigte, ist festzuhalten, dass er mit dem leichtsinnigen Manöver bei hoher Geschwindigkeit nicht nur das Polizeifahrzeug, sondern auch die anderen beiden Fahrzeuge, die sich in nächster Nähe befanden, gefährdete, eine Kollision nur knapp vermieden werden konnte und damit die ge- schützten Rechtsgüter, vor allem die Verkehrssicherheit, nicht nur in geringem Ausmass gefährdet wurden. Von einem (im Vergleich mit anderen Fällen von gro- ben Verkehrsregelverletzungen) verwerflichen Handeln kann in diesem Zusam- menhang aber nicht gesprochen werden. Insgesamt ist das objektive Tatverschul- den angesichts des grossen Strafrahmens noch als leicht zu bezeichnen. Ebenso bewegt sich das subjektive Tatverschulden im leichten Bereich. Dazu ist festzuhal- ten, dass die Kammer von grober Fahrlässigkeit, nicht aber von Eventualvorsatz ausgeht und dass ein Fall von unbewusster Fahrlässigkeit vorliegt, womit sich auch die Beweggründe und der deliktische Wille nicht zulasten des Beschuldigten aus- wirken. Immerhin muss sich der Beschuldigte aber vorhalten lassen, dass er das Polizeifahrzeug durch einen einfachen Blick in den Rück- oder Seitenspiegel hätte erkennen und so die gefährliche Situation auf einfachste Weise hätte vermeiden können. 14.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponente kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (pag. 134, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, geht auch aus dem oberinstanzlich eingeholten Stafregister- auszug hervor (vgl. pag. 175). Die Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Ins- gesamt bleibt es nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei einem leichten Verschulden. 19 14.4 Konkretes Strafmass Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe unter anderem mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands bernischer Richterinnen und Richter, Staats- anwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), worin für ein brüskes Abstop- pen ohne Not bei nachfolgendem Fahrzeug (Schikanestopp) eine Geldstrafe von mindestens 12 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 vorgesehen ist, auf 14 Strafeinheiten fest. Aufgrund des in den Augen der Kammer noch leichten Verschuldens erscheinen 14 Strafeinheiten gerade noch als angemessen, wenngleich die Strafe durchaus auch etwas höher hätte ausfallen können. Einer Erhöhung im Berufungsverfahren steht aber ohnehin das Ver- schlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen. Gemäss dem oberinstanzlich eingeholten Formular über die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten vom 18. Oktober 2016 beträgt das monatliche Netto- einkommen des Beschuldigten inklusive Anteil 13. Monatslohn CHF 8‘073.00 zu- züglich (variierender) anderer Einkünfte von CHF 10.00 (pag. 172), was nach ei- nem Pauschalabzug von 20% einen Tagessatz in der Höhe von CHF 210.00 ergibt, wie ihn bereits die Vorinstanz berechnete. 15. Bedingter Strafvollzug und Verbindungsbusse Dass dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug mit minimaler Probezeit von 2 Jahren gewährt werden kann, steht für die Kammer ausser Zweifel. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 134 f., S. 19 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. In Überein- stimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, auf die hier verwiesen wird (vgl. pag. 135, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), erachtet auch die Kam- mer die Ausfällung einer Verbindungsbusse (im Umfang von einem Fünftel; vgl. BGE 135 IV 188, E. 3.4.4) für angemessen, um einerseits der Schnittstellenpro- blematik gerecht zu werden, und auch um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Da die Verbindungsbusse grundsätzlich maximal in der Höhe eines Fünftels der schuldangemessenen Strafe ausgesprochen werden soll, ist diese vorliegend auf CHF 420.00 (zwei Strafeinheiten zu je CHF 210.00) festzu- setzen. Nicht gefolgt werden kann der vorinstanzlichen Beurteilung insoweit, als sie diesen Betrag auf CHF 500.00 aufrundet, weil damit die schuldangemessene Stra- fe überschritten wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 210.00, ausmachend insgesamt CHF 2‘520.00, zu verurteilen, wobei der Voll- zug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen ist. Weiter wird eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 420.00 ausgefällt, wobei die Ersatzfrei- heitsstrafe auf 2 Tage festgelegt wird. 20 V. Kosten und Entschädigung 16. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ge- stützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘520.00 (bestehend aus Kosten für die Unter- suchung von CHF 500.00, Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von CHF 20.00) vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend sind auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, die pauschal auf CHF 800.00 be- stimmt werden, zufolge seines Unterliegens ebenfalls vollumfänglich dem Beschul- digten aufzuerlegen und von ihm zu tragen. VI. Verfügungen 17. Das Urteil (nur Dispositiv) wird dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern mitgeteilt (vgl. Art. 123 Abs. 1 Bst. b der Verkehrszulassungsverord- nung [VZV; SR 741.51]). 21 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 9. Juli 2014 um ca. 8.44 Uhr in Lyss auf der Autobahn A6 (Fahrtrichtung Biel) durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel beim Überholen mit Behinderung eines Polizeifahrzeugs, und in Anwendung der Artikel 31 Abs. 1, 34 Abs. 3, 44 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 VRV 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106 Abs. 1 bis 3 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 210.00, ausmachend total CHF 2‘520.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 420.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘520.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00. II. Weiter wird verfügt: Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nur Dispositiv) 22 Bern, 7. Juli 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 23