3. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 04. Juni 2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausgeschieden. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz