3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00 (zuzüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung in oberer Instanz). 4. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 12‘251.30 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 4‘235.20 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für deren Aufwendungen im Berufungsverfahren. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: