2. der sexuellen Nötigung, begangen am 4. Juni 2014 in E.________ z.N. C.________; und in Anwendung der Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 26 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 21'248.10 (Gebühren CHF 12‘500.00, Auslagen CHF 8‘748.10) (zuzüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung in erster Instanz).