a StPO). Die Entschädigung der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren wird entsprechend der von Rechtsanwältin D.________ eingereichten Kostennote (pag. 460 f.) auf CHF 4‘235.20 festgesetzt. VII. Verfügungen Hinsichtlich der Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil sowie der Mitteilungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 44 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, begangen am 4. Juni 2014 in E.________ z.N. C.________;