Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren wird somit bestimmt auf CHF 5‘492.90. Die Differenz zum vollen Honorar beträgt CHF 1‘242.00. 43 22.2 Entschädigung für die Straf- und Zivilklägerin Die vor der Vorinstanz zugunsten der privat vertretenen Privatklägerin verfügte Entschädigung von CHF 12‘251.30 für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ist bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls zu bestätigen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).