___ die Differenz zwischen den amtlichen Entschädigungen und den vollen Honoraren zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die in erster Instanz für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung von CHF 7‘548.10 ist zu bestätigen. Die Differenz zum vollen Honorar beträgt CHF 1‘836.00. Der von Rechtsanwalt B.________ in seiner Kostennote vom 28. Februar 2017 (pag. 463) geltend gemachte Zeitaufwand von 23 Stunden für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren erscheint geboten. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.___