21. Verfahrenskosten 21.1 Erste Instanz Der Beschuldigte wurde verurteilt und hat damit in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 21‘248.10 zu tragen. Ebenfalls zu den Verfahrenskosten gehören die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen (dazu nachstehend Ziff. 22). 21.2 Obere Instanz Die Gerichtsgebühr wird in oberer Instanz im Rahmen des Tarifs von Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 5‘000.00 bestimmt (Art. 5 VKD).