Diese ist ab dem Tag des schädigenden Ereignisses verzinslich. Der Beschuldigte ist also zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 15‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Juni 2014 an die Privatklägerin zu verurteilen. 42 20. Kosten im Zivilpunkt Für die Beurteilung der Zivilklage werden aufgrund des geringen darauf entfallenden Aufwands keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung