Die depressiven Einbrüche dürften voraussichtlich nie ganz verschwinden (pag. 422 f.). Entsprechend begibt sich die Privatklägerin weiterhin (alle 14 Tage) in psychotherapeutische Behandlung. Diese Berichte beschreiben eine äusserst starke Traumatisierung der Privatklägerin. So war sie nicht nur in der Vergangenheit in ihrem alltäglichen Leben stark beeinträchtigt, sondern wird auch in Zukunft unter dem Vorfall zu leiden haben. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 als angemessen. Diese ist ab dem Tag des schädigenden Ereignisses verzinslich.