154 ff.; 218 ff.; 248 und 422 ff.) dokumentieren den Gesundheitszustand der Privatklägerin nach der Tat. Im ersten Bericht vom 2. Oktober 2014 stellte die behandelnde Psychotherapeutin ausgeprägte Symptome in den Bereichen Hypervigilanz, Intrusionen, Suizidalität und Desorientiertheit fest und diagnostizierte eine Posttraumatische Belastungsstörung. Die Privatklägerin befinde sich in einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Sie sei von ihrer Hausärztin krankgeschrieben und werde mit Antidepressiva behandelt (pag.