Gewalt doch noch deutlich gravierendere Sexualdelikte denkbar. Dies sowohl im Bereich derjenigen mit wie auch derjenigen ohne Penetration i.S.v. HÜTTE. Vorliegend bewegt man sich genugtuungsrechtlich im Bereich mittelschwerer Sexualdelikte. Die Basisgenugtuung ist daher nach Ansicht der Kammer am unteren Rand der erwähnten Rahmen festzusetzen. Mit der Vorinstanz ist deshalb von einer Basisgenugtuung von CHF 10‘000.00 auszugehen, welche sowohl die Vergewaltigung als auch die geringfügig nachgelagerte sexuelle Nötigung erfasst. Die den Akten beiliegenden Therapieberichte von lic. phil. O.________ (pag. 154 ff.; 218 ff.;