Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Vergewaltigung zwang der Beschuldigte die Privatklägerin zunächst durch Anwendung leichter Gewalt (Festhalten des Kopfes) und unter Ausnützung ihrer Wehrlosigkeit dazu, seine Brustwarze in den Mund zu nehmen, um danach in zwei verschiedenen Stellungen vaginal den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Unmittelbar anschliessend nötigte er sie sexuell, indem er sie auf einen Stuhl setzte und sein Geschlechtsteil zwischen ihren Brüsten rieb. Ohne die hier zu beurteilenden Taten bagatellisieren zu wollen, sind hinsichtlich des Masses angewandter psychischer und insbesondere physischer Gewalt doch noch deutlich gravierendere Sexualdelikte denkbar.