In leichten Fällen soll 41 von einer Basisgenugtuung abgesehen und die Genugtuung nach richterliche Ermessen bemessen werden (HÜTTE, a.a.O., S. 174 f.) Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Vergewaltigung zwang der Beschuldigte die Privatklägerin zunächst durch Anwendung leichter Gewalt (Festhalten des Kopfes) und unter Ausnützung ihrer Wehrlosigkeit dazu, seine Brustwarze in den Mund zu nehmen, um danach in zwei verschiedenen Stellungen vaginal den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.