Damit hat er bei dieser in kausaler Weise eine seelische Unbill von gewisser objektiver und subjektiver Schwere herbeigeführt. Massgebend für die Bemessung der Genugtuungssumme sind im Wesentlichen Art und Schwere der Tat sowie die Auswirkungen auf das Opfer. Nach der sog. Zwei- Phasen-Methode ist zunächst eine Basisgenugtuung zu bestimmen und diese anschliessend an die Besonderheiten des konkreten Falles anzupassen (KLAUS HÜT- TE, in: HÜTTE/ LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band I, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, S. 155 ff., zur Zwei-Phasen-Methode auch S. 43 ff.).