Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs und der Bemessung der Genugtuungssumme kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. V./2. Ihrer Erwägungen (pag. 308 f.) verwiesen werden. Unzweifelhaft sind vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR grundsätzlich erfüllt: Der Beschuldigte hat die Privatklägerin durch die sexuellen Übergriffe in rechtswidriger und schuldhafter Weise in ihrer physischen und psychischen Integrität verletzt. Damit hat er bei dieser in kausaler Weise eine seelische Unbill von gewisser objektiver und subjektiver Schwere herbeigeführt.