Sie wolle wieder voll arbeiten und ein eigenes Leben führen, dies werde aber sicherlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Teilweise könne sie sich noch heute nicht ausstehen und ziehe auch die Kleider beim Duschen nicht vollständig aus. Auch die Arbeitssituation gestalte sich nach wie vor schwierig, da sie weiterhin mit Männern aus der Herkunftsregion des Beschuldigten arbeiten müsse. Jeder Tag sei ein Kampf, aber das Leben gehe weiter. Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs und der Bemessung der Genugtuungssumme kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Ziff.