Bei der von der Privatklägerin vom Beschuldigten geforderten Differenz zwischen den Taggeldleistungen (80% des versicherten Verdiensts) und dem vollen Lohn, handelt es sich um einen Schaden, welcher der Privatklägerin aufgrund der Straftaten entstand, für die der Beschuldigte für schuldig erklärt wurde. Die Höhe des Ausstandes ergibt sich dabei aus den von der Privatklägerin eingereichten Abrechnungen (pag. 210 ff.). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin somit CHF 870.00 Schadenersatz zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.