40 18.2 Schadenersatz der Privatklägerin Der von der Privatklägerin in der Höhe von CHF 870.00 geltend gemachte Schadenersatz betrifft nach dem Delikt erlittenen Erwerbsausfall. Bei der von der Privatklägerin vom Beschuldigten geforderten Differenz zwischen den Taggeldleistungen (80% des versicherten Verdiensts) und dem vollen Lohn, handelt es sich um einen Schaden, welcher der Privatklägerin aufgrund der Straftaten entstand, für die der Beschuldigte für schuldig erklärt wurde.