Die von der GEF im oberinstanzlichen Verfahren neu geltend gemachten CHF 1‘200.00 betreffen die Vergütung von weiteren acht Stunden Psychotherapie (pag. 337 f.). Grundsätzlich können neu angefallene Kosten, die mit dem Verfahren in Zusammenhang stehen, auch in oberer Instanz geltend gemacht werden. Dies setzt zunächst voraus, dass die Partei selbstständig Berufung oder Anschlussberufung erklärt hat; ansonsten würde eine eingreifende Verurteilung des Beschuldigten am Verschlechterungsverbot scheitern.