200 ff.). Sowohl bei der Soforthilfe, als auch bei den Therapiekosten handelt es sich um notwendige Folgekosten der durch den Beschuldigten begangenen Straftaten, für welche er im vorliegenden Verfahren schuldig erklärt wurde. Der Beschuldigte hat den der Privatklägerin widerrechtlich zugefügten Schaden in Anwendung von Art. 41 OR dem Kanton Bern, auf welchen der Anspruch gemäss Art. 7 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) übergegangen ist, zu ersetzen. Die von der GEF im oberinstanzlichen Verfahren neu geltend gemachten CHF 1‘200.00 betreffen die Vergütung von weiteren acht Stunden Psychotherapie (pag.