335 f.). Für die theoretischen Ausführungen betreffend Schadenersatz kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Ziff. V./1 (pag. 305 f.) verwiesen werden. 18.1 Schadenersatz der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Die Forderung der GEF von CHF 5‘968.50 betrifft einerseits CHF 2‘518.50 für Soforthilfe (sich zusammensetzend aus Kosten für Psychotherapie, juristischer Opferberatung und Transportkosen; pag. 199) und andererseits CHF 3‘450.00 für die von der Privatklägerin besuchte psychotherapeutische Beratung (pag. 200 ff.).