Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Von den 32 Monaten Freiheitsstrafe sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 26 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 17. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs bei einem unbedingten Teil von sechs Monaten und einem bedingten Teil von 26 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.