16.4 Teilbedingter Vollzug Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, weshalb aufgrund der fehlenden ungünstigen Prognose vorliegend ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe angezeigt ist (pag. 303 ff.). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an.