In Bezug auf die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral zu werten. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten nicht erkennbar. Vielmehr sieht er sich als Opfer von misslichen Umständen. Er bestritt seine Tat denn auch bis zuletzt. Ansonsten hat er sich während dem Strafverfahren wohl verhalten. Mit der Vorinstanz ist sein Verhalten neutral zu werten. Strafempfindlichkeit