Der Beschuldigte ist wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten sowie wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern vorbestraft (pag. 221 f.) und deswegen im Jahr 2010 zu zwei bedingten Geldstra- 38 fen von je 5 Tagessätzen zuzüglich Bussen verurteilt worden, wobei es sich bei der zweiten Strafe um eine Zusatzstrafe handelt. Die Vorstrafen sind jedoch nicht einschlägig und mit Blick auf deren Höhe im Bagatellbereich anzusiedeln.