Ergänzend kann angeführt werden, dass der Beschuldigte bei seiner Tätigkeit im Bistro monatlich CHF 2‘250.00 verdient und sich seinem Betreibungsregisterauszug Schulden über rund CHF 270‘000.00 entnehmen lassen (pag. 396 ff.). Bezüglich der Vorstrafen führte die Vorinstanz weiter zutreffend aus: Der Beschuldigte ist wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten sowie wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern vorbestraft (pag.