Der Kammer erscheint eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 4 Monaten als angemessen. Aufgrund der gossen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Nähe zu der vorangehenden Vergewaltigung erscheint es angemessen, von den 4 Monaten Einzelstrafe für die sexuelle Nötigung asperationsweise 2 Monate zu berücksichtigen. Damit ergibt sich aufgrund der Tatkomponenten als Zwischenfazit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten. 16.2.4 Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 302): Gemäss seinen Angaben (pag.